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Dokument-ID: 074967
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gemeinschaftliche Verbindlichkeit oder Berechtigung.
§ 888.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wenn zwey oder mehrere Personen jemanden eben dasselbe Recht zu einer Sache versprechen, oder es von ihm annehmen; so wird sowohl die Forderung, als die Schuld nach den Grundsätzen der Gemeinschaft des Eigenthumes getheilt.