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Dokument-ID: 074978
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 899.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Ist die in einem Vertrage vorgeschriebene Bedingung schon vor dem Vertrage eingetroffen; so muß sie nach dem Vertrage nur dann wiederhohlet werden, wenn sie in einer Handlung dessen, der das Recht erwerben soll, besteht, und von ihm wiederhohlet werden kann.