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Dokument-ID: 074887
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
5. Nachweis über die Erfüllung des letzten Willens
§ 816. Testamentsvollstrecker
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Der Verstorbene kann letztwillig einen Vollstrecker seines letzten Willens ernennen. Übernimmt der Testamentsvollstrecker diese Aufgabe, so hat er entweder als Machthaber die Anordnungen des Verstorbenen selbst zu vollziehen oder deren Einhaltung zu überwachen und den säumigen Erben zur Vollziehung derselben zu veranlassen.
(BGBl. I Nr. 87/2015)