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Dokument-ID: 074871
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 801. Wirkung der unbedingten Erbantrittserklärung
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Die unbedingte Erbantrittserklärung bewirkt, dass der Erbe persönlich allen Gläubigern des Verstorbenen für ihre Forderungen und allen Vermächtnisnehmern für ihre Vermächtnisse haftet, selbst wenn die Verlassenschaft zur Deckung dieser Lasten nicht hinreicht.
(BGBl. I Nr. 87/2015)