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Dokument-ID: 074912
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
b) der Nutzungen und Lasten;
§ 839.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten werden nach Verhältniß der Antheile ausgemessen. Im Zweifel wird jeder Antheil gleich groß angesehen; wer das Gegentheil behauptet, muß es beweisen.