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Dokument-ID: 075628
§ 1501. Bedachtnahme auf Verjährung
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1501. Bedachtnahme auf Verjährung
(nichtamtliche Überschrift)
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Auf die Verjährung ist, ohne Einwendung der Parteyen, von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen.