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Dokument-ID: 074816
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
3. Linie: Großeltern und ihre Nachkommen
§ 738.
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Sind die Eltern des Verstorbenen ohne Nachkommen verstorben, so fällt die Verlassenschaft der dritten Linie, also den Großeltern und ihren Nachkommen zu. Die Verlassenschaft wird dann in zwei gleiche Teile geteilt. Die eine Hälfte gebührt den Eltern des einen Elternteils des Verstorbenen und ihren Nachkommen, die andere den Eltern des anderen und ihren Nachkommen.
(BGBl. I Nr. 87/2015)