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Dokument-ID: 205971
Vorschrift
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)
§ 15b. Antrag auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum
idF BGBl. I Nr. 85/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2019
(1) Eine Bauvereinigung kann ihre Baulichkeiten, Wohnungen und Geschäftsräume nachträglich in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) übertragen, wenn
- die erste Überlassung in Miete oder sonstiger Nutzung erfolgt ist,
- die Baulichkeit vor mehr als fünf Jahren erstmals bezogen worden ist, (BGBl. I Nr. 85/2019)
- die Bauvereinigung nicht bloß Bauberechtigte ist,
- der Erwerber alle Verpflichtungen der Bauvereinigung, wie insbesondere von zur Finanzierung der Herstellung der Baulichkeit oder deren Erhaltung und Verbesserung gewährten Darlehen (anteilig) übernimmt,
- der Preis nach den Grundsätzen des § 23 angemessen ist.
(2) Im Falle der Übertragung an eine gemeinnützige Bauvereinigung sind Abs. 1 lit. b und c nicht anzuwenden.
(3) Im Falle des § 15c lit. b ist Abs. 1 lit. c nicht anzuwenden.