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Dokument-ID: 074805
Dreizehntes Hauptstück
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Dreizehntes Hauptstück
Von der gesetzlichen Erbfolge
I. Grundsätze
§ 727. Fälle der gesetzlichen Erbfolge.
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Wenn der Verstorbene seinen letzten Willen nicht gültig erklärt oder nicht über sein gesamtes Vermögen verfügt hat oder wenn die eingesetzten Erben die Verlassenschaft nicht annehmen können oder wollen, kommt es ganz oder zum Teil zur gesetzlichen Erbfolge.
(BGBl. I Nr. 87/2015)