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Dokument-ID: 074786
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 710.
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Wenn der Belastete die Auflage aus seinem Alleinverschulden nicht oder nicht vollständig erfüllt hat, ist die Auflage im Zweifel als auflösende Bedingung (§ 696) zu behandeln.
(BGBl. I Nr. 87/2015)