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Vorschrift
Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG)
§ 15. Erhöhung der Entlohnung bei mehreren Personen
idF BGBl. I Nr. 85/2024 | Datum des Inkrafttretens 18.07.2024
(1) Dem Rechtsanwalt gebührt eine Erhöhung seiner Entlohnung, wenn er in einer Rechtssache (§ 1) mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht. Die Erhöhung beträgt:
a) wenn nur auf einer Seite zwei vom Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen vorhanden sind … | 10 v. H., |
b) für jede weitere von ihm vertretene und für jede weitere ihm gegenüberstehende Person je … | 5 v. H., |
jedoch nie mehr als insgesamt 50 v. H. der Verdienstsumme einschließlich des Einheitssatzes; Reisekosten, Entschädigung für Zeitversäumnis und sonstige Auslagen zählen hiebei nicht zur Verdienstsumme.
(2) Abs. 1 gilt nicht in Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß den §§ 623 ff. ZPO bis zur Entscheidung über einen Zwischenfeststellungsantrag der Qualifizierten Einrichtung gemäß § 624 Abs. 2 ZPO.
(BGBl. I Nr. 85/2024)