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Dokument-ID: 074766
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 693.
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Haben die Vermächtnisnehmer die Vermächtnisse bereits empfangen, so wird der verhältnismäßige Abzug nach dem Wert, den das Vermächtnis zum Zeitpunkt des Empfangs hatte, und den daraus gezogenen Nutzungen bestimmt.
(BGBl. I Nr. 87/2015)