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Dokument-ID: 074779
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 703. f) Wirkung einer möglichen aufschiebenden Bedingung
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Um eine unter einer aufschiebenden Bedingung zugedachte Verlassenschaft zu erwerben, muss die bedachte Person den Eintritt der Bedingung erleben und in diesem Zeitpunkt erbfähig sein.
(BGBl. I Nr. 87/2015)