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Dokument-ID: 074774
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 698. b) Unmögliche Bedingungen
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Die Anordnung, durch die einer Person unter einer aufschiebenden unmöglichen Bedingung ein Recht zukommen soll, ist ungültig, selbst wenn die Erfüllung der Bedingung erst in der Folge unmöglich und die Unmöglichkeit dem Verstorbenen bekannt geworden war. Eine auflösende unmögliche Bedingung ist als nicht beigesetzt anzusehen.
(BGBl. I Nr. 87/2015)