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Dokument-ID: 1106535

Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz

Zum Lagezuschlag iZm Lärm, Ruhelage, Drogen-Hotspot

OGH: Ein Lagezuschlag iSd § 16 Abs 2 Z 3 MRG ist nur dann zulässig, wenn die Liegenschaft, auf der sich die Wohnung befindet, eine Lage aufweist, die besser ist als die durchschnittliche Lage, die gemäß § 2 Abs 3 RichtWG nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Erfahrung des täglichen Lebens zu beurteilen ist. Gleiches gilt für die Beurteilung, ob die Liegenschaft, auf der sich die Wohnung befindet, eine Lage aufweist, die „besser“ ist als die durchschnittliche. Zur Beurteilung, ob eine konkrete Lage (Wohnumgebung) aufgrund ihrer Eigenschaft als „besser als durchschnittlich“ zu qualifizieren ist, bedarf es nach der Rechtsprechung eines wertenden Vergleichs mit anderen Lagen und einer Gesamtschau und Gewichtung der einzelnen Lagecharakteristika. In Wien ist als Referenzgebiet für die Beurteilung der Lage nicht regelhaft maximal der jeweilige Gemeindebezirk heranzuziehen, sondern es ist auf jene Teile des Wiener Stadtgebiets abzustellen, die einander nach der Verkehrsauffassung in ihren Bebauungsmerkmalen gleichen und ein einigermaßen einheitliches Wohngebiet bilden.

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