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Dokument-ID: 075459
§ 1341. Verschulden eines Richters
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1341. Verschulden eines Richters
(nichtamtliche Überschrift)
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Gegen das Verschulden eines Richters beschwert man sich bey der höhern Behörde. Diese untersucht und beurtheilt die Beschwerde von Amts wegen.