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Dokument-ID: 074691
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 587. Zeugen
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Unmündige Minderjährige, Personen, die auf Grund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung nicht fähig sind, entsprechend der jeweiligen Testamentsform einen letzten Willen zu bezeugen, sowie Personen, die die Sprache des letztwillig Verfügenden nicht verstehen, können nicht Zeugen letztwilliger Verfügungen sein. Mündige Minderjährige können nur Zeugen eines Nottestaments sein.
(BGBl. I Nr. 87/2015)