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Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz
WE-Begründung an Außenfenstern, Außentüren und Fensterrollläden möglich?
OGH: An allgemeinen Teilen der Liegenschaft kann Wohnungseigentum nicht begründet werden (§ 3 Abs 3 WEG 2002). Teile der Liegenschaft sind solche, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckwidmung einer ausschließlichen Benützung durch einen Wohnungseigentümer entgegensteht (§ 2 Abs 4 WEG 2002). Die Untauglichkeit zur Begründung von Wohnungseigentum ergibt sich somit entweder aus der dem Liegenschaftsteil innewohnenden Zweckbestimmung (notwendig allgemeine Teile) oder aus der vereinbarten Widmung des an sich wohnungseigentumstauglichen Objekts (allgemeine Teile kraft Widmung).