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Dokument-ID: 074395
§ 334. Pfandrecht
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 334. Pfandrecht
(nichtamtliche Überschrift)
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Ob einem redlichen Inhaber das Recht zustehe, seiner Forderung wegen die Sache zurück zu behalten, wird in dem Hauptstücke vom Pfandrechte bestimmt.