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Dokument-ID: 074737
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
4. Vermächtnis einer Forderung
§ 663.
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Das Vermächtnis einer Forderung, die der Verstorbene gegen den Vermächtnisnehmer hatte (Befreiungsvermächtnis), verpflichtet den Erben, die Forderung samt den rückständigen Zinsen zu erlassen.
(BGBl. I Nr. 87/2015)