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Vorschrift
Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTeilG)
§ 19.
idF BGBl. I Nr. 100/2008 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2009
(1) Der Beschluss über die bücherliche Durchführung der Veränderungen ist dem Antragsteller, den Eigentümern der betroffenen Grundstücke und den Buchberechtigten nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zuzustellen.
(2) Für Personen, an die der Beschluss nicht zugestellt werden kann, weil sie unbekannten Aufenthaltes sind, hat das Gericht auf Kosten des Antragstellers von Amts wegen Kuratoren zu bestellen. Vor Bestellung eines Kurators ist dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(BGBl. I Nr. 100/2008)