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Dokument-ID: 075508

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 1385. Ungültigkeit eines Vergleichs
(nichtamtliche Überschrift)

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Ein Irrthum kann den Vergleich nur in so weit ungültig machen, als er die Wesenheit der Person, oder des Gegenstandes betrifft.