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Dokument-ID: 075423
§ 1309. Vernachlässigung
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1309. Vernachlässigung
(nichtamtliche Überschrift)
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Außer diesem Falle gebührt ihm der Ersatz von denjenigen Personen, denen der Schade wegen Vernachlässigung der ihnen über solche Personen anvertrauten Obsorge beygemessen werden kann.