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Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 588.
idF BGBl. I Nr. 58/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2018
(1) Ein Erbe oder Vermächtnisnehmer ist für die ihm zugedachte Zuwendung kein fähiger Zeuge, ebenso wenig sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte, seine Eltern, Kinder, Geschwister sowie die Eltern, Kinder und Geschwister des Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten des Erben oder Vermächtnisnehmers.
(2) Zeugnisunfähig sind auch gesetzliche Vertreter, vertretungsbefugte Organe, Gesellschafter, Machthaber und Dienstnehmer bedachter Personen oder rechtsfähiger Gesellschaften.
(BGBl. I Nr. 58/2018)
(BGBl. I Nr. 87/2015)