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Dokument-ID: 178078
Vorschrift
Baurechtsgesetz (BauRG)
§ 6a.
idF BGBl. Nr. 258/1990 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1990
Einem Bauberechtigten kann von den anderen Bauberechtigten Wohnungseigentum eingeräumt werden (Baurechtswohnungseigentum). Das Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417, in der jeweils geltenden Fassung gilt für das Baurechtswohnungseigentum sinngemäß.