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Dokument-ID: 074674
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 567.
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Hat der Verstorbene seinen letzten Willen in einem die Testierfähigkeit ausschließenden Zustand erklärt, etwa unter dem Einfluss einer psychischen Krankheit oder im Rausch, so ist die letztwillige Verfügung ungültig.
(BGBl. I Nr. 87/2015)