Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Kommentar
-
Muster
-
Tools
Ihre Suche nach allgemeine lieferte 2133 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (4324) anzeigenSuchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (4324) anzeigen-
Thema
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Vorschrift x
- Jedes Datum
Dokument-ID: 074573
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
b) der Feld-Servituten.
§ 477.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Die vorzüglichen Feld-Servituten sind:
- das Recht, eine Fußsteig, Viehtrieb oder Fahrweg auf fremden Grund und Boden zu halten;
- das Wasser zu schöpfen, das Vieh zu tränken, das Wasser ab- und herzuleiten;
- Das Vieh zu hüthen und zu weiden;
- Holz zu fällen, verdorrte Aeste und Reiser zu sammeln, Eicheln zu lesen, Laub zu rechen;
- zu jagen, zu fischen, Vögel zu fangen;
- Steine zu brechen, Sand zu graben, Kalk zu brennen.