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Dokument-ID: 050781
Vorschrift
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)
2. Grundsatz des Verfahrens.
§ 76.
idF BGBl. Nr. 39/1955 | Datum des Inkrafttretens 11.06.1955
Das Grundbuchsgericht ordnet, außer den in diesem oder in einem anderen Gesetz bestimmten Fällen, Eintragungen nicht von Amts wegen, sondern nur auf Ansuchen von Parteien oder Behörden an.