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Dokument-ID: 074599
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 501. c) Triftzeit;
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Die Triftzeit wird zwar überhaupt durch den in jeder Feldmarke eingeführten unangefochtenen Gebrauch bestimmt: allein in keinem Falle darf der vermöge politischer Bestimmungen geordnete Wirthschaftsbetrieb durch die Behüthung verhindert, oder erschweret werden.