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Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz
Besteht Eigenständigkeit eines Gebäudes iSd § 1 Abs 2 Z 5 MRG trotz mehrerer Gebäude auf einer Liegenschaft?
OGH: Nach § 1 Abs 2 Z 5 MRG sind Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten vom Anwendungsbereich des MRG ausgenommen (Ein- und Zweifamilienhäuser). Abzustellen ist nach stRsp auf die Anzahl der selbstständig vermietbaren Objekte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags, wobei es auf die Zahl der getrennt zugänglichen, abgeschlossenen Raumeinheiten ankommt, die selbstständig vermietbar sind. Typische Nebenräume eines Bestandobjekts wie Abstellräume, Kellerräume oder Garagen sind, soweit sie nicht als eigenständiger Raum vermietet werden, nicht zu berücksichtigen. Relevant ist nach der Rechtsprechung entsprechend der Verkehrsauffassung der objektive bauliche Zustand im Zeitpunkt der Vermietung.