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Judikatur | Leitsatz
Die Rechtsunwirksamkeit eines Beschlusses gem § 24 Abs 6 WEG
OGH: Ein schriftlicher Umlaufbeschluss kommt erst dann rechtswirksam zustande, wenn auch dem letzten Mit- und Wohnungseigentümer die Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde. Steht nicht fest, dass alle Wohnungseigentümer Gelegenheit zur Äußerung hatten, kann nicht von einem rechtswirksamen Zustandekommen des Umlaufbeschlusses ausgegangen werden. Diese allgemein zu Umlaufbeschlüssen entwickelten Rechtsgrundsätze gelten auch für den Fall einer Beschlussfassung über die Auflösung des Verwaltungsvertrags. Die Verständigung eines Wohnungseigentümers zur Stimmabgabe bei einem Umlaufbeschluss ist an die Anschrift des Wohnungseigentumsobjekts vorzunehmen, sofern der Wohnungseigentümer nicht eine andere inländische Anschrift bekannt gegeben hat. Dass für eine ausreichende Verständigung von einer Beschlussfassung nicht unbedingt deren (effektiver) Zugang beim Wohnungseigentümer erforderlich ist, setzt allerdings die Übersendung der Verständigung an die gesetzlich vorgesehene Anschrift voraus.