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Dokument-ID: 074533
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Titel des Pfandrechtes.
§ 449.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Das Pfandrecht bezieht sich zwar auf eine gültige Forderung, aber nicht jede Forderung gibt einen Titel zur Erwerbung des Pfandrechtes. Dieser gründet sich auf das Gesetz; auf einen richterlichen Ausspruch; auf einen Vertrag; oder den letzten Willen des Eigenthümers.