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Judikatur | Leitsatz
Änderungen eines im Wohnungseigentum stehendes Objektes gem § 16 WEG 2002
OGH: Wohnungseigentumsobjekte sind Wohnungen, sonstige selbstständige Räumlichkeiten und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge (wohnungseigentumstaugliche Objekte), an denen Wohnungseigentum begründet wurde. Gem § 16 Abs 1 WEG 2002 kommt dem Wohnungseigentümer die Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts zu. Nach § 16 Abs 2 WEG 2002 ist der Wohnungseigentümer zu Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt. Die Änderung darf weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben. Werden für eine Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, so muss die Änderung überdies entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen. Unter dem „Zubehör-Wohnungseigentum“ ist nach § 2 Abs 3 WEG 2002 das mit dem Wohnungseigentum verbundene Recht zu verstehen, andere, mit dem Wohnungseigentumsobjekt baulich nicht verbundene Teile der Liegenschaft, wie etwa Keller- oder Dachbodenräume, Hausgärten oder Lagerplätze, ausschließlich zu nutzen. Voraussetzung für die Eignung zum Zubehör-Wohnungseigentum ist (ua), dass das betreffende Zubehör-Objekt (nach bestehender Widmung) nicht der allgemeinen Benützung dient. Das Zubehör-Objekt wird dem selbstständigen Wohnungseigentum so zugeordnet, dass selbstständiges Wohnungseigentum samt Zubehör eine dauerhafte, dasselbe rechtliche Schicksal teilende Einheit bilden. Dazu gehört insbesondere das im Gesetz ausdrücklich genannte ausschließliche Nutzungsrecht des Wohnungseigentümers. Die Änderung eines Objekts, welches sich auf einem im Zubehör-Wohnungseigentum stehenden Liegenschaftsteil befindet und folglich dem ausschließlichen Nutzungsrecht des Wohnungseigentümers unterliegt, ist nicht nach Z 2, sondern (nur) nach Z 1 des § 16 Abs 2 WEG 2002 zu prüfen.