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Dokument-ID: 074503
Fünftes Hauptstück
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Fünftes Hauptstück
Von Erwerbung des Eigenthumes durch Uebergabe
§ 423. Mittelbare Erwerbung.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Sachen, die schon einen Eigenthümer haben, werden mittelbar erworben, indem sie auf eine rechtliche Art von dem Eigenthümer auf einen Andern übergehen.