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Dokument-ID: 111755
Vorschrift
Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTeilG)
§ 7.
idF BGBl. Nr. 3/1930 | Datum des Inkrafttretens 07.04.1930
(1) Der Einspruch ist bei dem Grundbuchsgerichte mündlich oder schriftlich anzubringen. Von einem Einspruch ist der Antragsteller zu verständigen.
(2) Verspätete Einsprüche sind von Amts wegen zurückzuweisen.