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Dokument-ID: 050820
Vorschrift
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)
§ 100.
idF BGBl. Nr. 39/1955 | Datum des Inkrafttretens 11.06.1955
Ist die Abweisung eines der im § 99 angeführten Gesuche von einem anderen Gericht als von dem Grundbuchsgericht ausgegangen, so ist dieses von Amts wegen um die Anmerkung der Abweisung zu ersuchen.