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Dokument-ID: 074474
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 400.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wer sich dabey einer unerlaubten Handlung schuldig gemacht; wer ohne Wissen und Willen des Nutzungseigenthümers den Schatz aufgesucht; oder den Fund verheimlichet hat; dessen Antheil soll dem Angeber; oder, wenn kein Angeber vorhanden ist, dem Staate zufallen.