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Dokument-ID: 074432
§ 364c. Veräußerungs- und Belastungsverbot
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 364c. Veräußerungs- und Belastungsverbot
(nichtamtliche Überschrift)
idF BGBl. I Nr. 135/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010
Ein vertragsmäßiges oder letztwilliges Veräußerungs- oder Belastungsverbot hinsichtlich einer Sache oder eines dinglichen Rechtes verpflichtet nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger. Gegen Dritte wirkt es dann, wenn es zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern begründet und im öffentlichen Buche eingetragen wurde.
(BGBl. I Nr. 135/2009)