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Dokument-ID: 074413
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 350. b) der in die öffentlichen Bücher eingetragenen Rechte;
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Der Besitz derjenigen Rechte und unbeweglichen Sachen, welche einen Gegenstand der öffenlichen Bücher ausmachen, erlischt, wenn sie aus den landtäflichen, Stadt- oder Grundbüchern gelöscht; oder wenn sie auf den Nahmen eines Anderen eingetragen werden.