Achtung Wartungsarbeiten!

Diese Seite ist aufgrund von Wartungsarbeiten am 27. April 2026 von 15:30 bis ca 18 Uhr nicht verfügbar.
Wir danken für Ihr Verständnis!

Ihre Suche nach allgemeine lieferte 4324 Ergebnisse.

Suchergebnis filtern

Suchergebnis filtern

  • x
  • Alle Kategorien
  • Jedes Datum
Dokument-ID: 916126

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 251. Bemühung um Betreuung

idF BGBl. I Nr. 59/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2018

Ein Erwachsenenvertreter ist nicht zur Betreuung der vertretenen Person verpflichtet. Ist sie aber nicht umfassend betreut, so hat er sich, unabhängig von seinem Wirkungsbereich, darum zu bemühen, dass ihr die gebotene medizinische und soziale Betreuung gewährt wird.

(BGBl. I Nr. 59/2017)