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Dokument-ID: 074450
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 379. Was der Besitzer dem Eigenthümer erstatte.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Was sowohl der redliche als unredliche Besitzer dem Eigenthümer in Ansehung des entgangenen Nutzens, oder des erlittenen Schadens, zu ersetzen habe, ist in dem vorigen Hauptstücke bestimmt worden.