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Dokument-ID: 074379
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 319. und kann ihn nicht eigenmächtig erlangen.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Der Inhaber einer Sache ist nicht berechtigt, den Grund seiner Gewahrsame eigenmächtig zu verwechseln, und sich dadurch eines Titels anzumaßen; wohl aber kann derjenige, welcher bisher eine Sache in eigenem Nahmen rechtmäßig besaß, das Besitzrecht einem Andern überlassen und sie künftig in dessen Rahmen inne haben.