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Dokument-ID: 075534
§ 1409a. Erwerb durch Insolvenzverfahren
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1409a. Erwerb durch Insolvenzverfahren
(nichtamtliche Überschrift)
idF BGBl. I Nr. 58/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2010
Wer ein Vermögen oder ein Unternehmen im Weg eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, eines Insolvenzverfahrens oder einer Überwachung des Schuldners durch einen Treuhänder der Gläubiger erwirbt, haftet nicht nach § 1409 Abs. 1 und 2.
(BGBl. I Nr. 58/2010)