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Dokument-ID: 074398
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 337. Beurtheilung der Redlichkeit des Besitzes einer Gemeinde.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Der Besitz einer Gemeinde wird nach der Redlichkeit oder Unredlichkeit der im Rahmen der Mitglieder handelnden Machthaber beurtheilet. Immer müssen jedoch die unredlichen sowohl den redlichen Mitgliedern, als dem Eigenthümer den Schaden ersetzen.