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Dokument-ID: 074370
§ 310. Erwerbung des Besitzes.
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 310. Erwerbung des Besitzes.
Fähigkeit der Person zur Besitzerwerbung.
idF BGBl. I Nr. 59/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2018
Kinder unter sieben Jahren sowie nicht entscheidungsfähige Personen können – außer in den Fällen des § 170 Abs. 3, § 242 Abs. 3 und § 865 Abs. 2 – Besitz nur durch ihren gesetzlichen Vertreter erwerben. Im übrigen ist die Fähigkeit zum selbstständigen Besitzerwerb gegeben.
(BGBl. I Nr. 59/2017)