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Judikatur | Leitsatz
Zur Bewilligung der Änderung iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG
Der Oberste Gerichtshof geht im Regelfall davon aus, dass die „Außenhaut“ eines Gebäudes – jedenfalls im Lichte des § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 – als allgemeiner Teil der Liegenschaft anzusehen ist, wobei in diese Beurteilung auch funktionelle Kriterien einfließen. Die Dachterrasse eines Miteigentümers, die die Decke eines anderen bildet, zählt ebenso zu den allgemeinen Teilen einer Liegenschaft. Befindet sich darauf ein fix verbundener Swimmingpool, der wie im vorliegenden Fall überdies in das Kanalsystem eingebunden ist, liegt laut ständiger Rechtsprechung des OGH jedenfalls ein Anwendungsfall des § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 vor.