Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Kommentar
-
Muster
Ihre Suche nach eine lieferte 2282 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (5854) anzeigenSuchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (5854) anzeigen-
Thema
-
Kategorie
- (2282) Vorschrift Vorschrift x (2282)
- (2213) Judikatur Judikatur (2213)
- (90) Kommentare Kommentare (90)
- (564) News News (564)
- (246) Praxiswissen Praxiswissen (246)
-
(459)
Muster
Muster
(459)
- (1) Beschluss Beschluss (1)
- (82) Checkliste Checkliste (82)
- (3) Erklärung Erklärung (3)
- (1) Formular Formular (1)
- (73) Grundbuchsgesuch Grundbuchsgesuch (73)
- (30) Korrespondenz Korrespondenz (30)
- (85) Schriftsatzmuster Schriftsatzmuster (85)
- (1) Textbaustein Textbaustein (1)
- (181) Vertragsmuster Vertragsmuster (181)
- (2) Vertragsvorlage Vertragsvorlage (2)
-
Datum
- Alle Themen
- Vorschrift x
- Jedes Datum
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 82c. Geltendmachung der Entlohnung
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
(1) Der Verwalter hat zugleich mit der Rechnungslegung seinen Anspruch auf Entlohnung und Barauslagen geltend zu machen.
(2) Über den Anspruch des Verwalters hat das Exekutionsgericht nach Einvernahme des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten gemeinsam mit der Entscheidung über die Rechnung zu entscheiden. Wird gegen die Entscheidung Rekurs erhoben, so ist die Rekursschrift den anderen Rekursberechtigten zuzustellen. Diese können binnen 14 Tagen ab Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung anbringen. Ein Kostenersatz findet im Rekursverfahren nicht statt.
(BGBl. I Nr. 86/2021)