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Dokument-ID: 074185
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
VII. Aus dem Familien-Verhältnisse Familie, Verwandtschaft und Schwägerschaft.
§ 40.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Unter Familie werden die Stammältern mit allen ihren Nachkommen verstanden. Die Verbindung zwischen diesen Personen wird Verwandtschaft; die Verbindung aber, welche zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des andern Ehegatten entsteht, Schwägerschaft genannt.