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WEKA (bli) | News | 17.11.2014
Wohnrechtsnovelle 2015 – Erhaltungspflicht von Heizthermen endlich geregelt?
Schon seit längerem wird eine Reform des Wohnrechts erwartet. Nun ist der Entwurf einer „Mini-Wohnrechtsnovelle“ da, der unter anderem eine Erweiterung der Erhaltungspflicht des Vermieters vorsieht. Was bedeutet dies für Vermieter?
Zweifelsfrage Erhaltungspflicht von Thermen
Mit der Wohnrechtsnovelle 2015 (WRN 2015) soll nun die wesentliche Frage, wer für die Erhaltung von Thermen und sonstigen Wärmebereitungsgeräten zuständig ist, geklärt werden. In den letzten Jahren häuften sich ja Entscheidungen zu dieser Thematik.
Es kommt nun zu einer Aufnahme der Thermenerhaltung in das Pflichtenprogramm des Vermieters. Das bedeutet, dass durch die Novelle die eingeschränkte Erhaltungspflicht des Vermieters gemäß § 3 MRG und § 14a WGG um die Erhaltung von Wärmebereitungsgeräten erweitert wird. Auch im Teilanwendungsbereich des § 1 Abs 4 MRG gilt für Wohnungsmietverträge künftig diese Erhaltungspflicht des Vermieters.
Zubehör-Wohnungseigentum
Auch in diesem Bereich gab es einiges an höchstgerichtlicher Judikatur sowie Unklarheiten, welche nun durch die WRN 2015 beseitigt werden sollen. Nun wird durch die Ergänzung des § 5 WEG 2002 gesetzlich geregelt, dass sich bei eindeutiger Urkundenlage die Wohnungseigentumsbegründung am Hauptobjekt auch auf das Zubehör bezieht, somit also eine gesonderte Einverleibung von Zubehör-Wohnungseigentum im Grundbuch nicht erforderlich ist.
Wesentliche Änderungen im Kurzüberblick
- Erweiterung der Erhaltungspflicht des Vermieters im Vollanwendungsbereich des MRG und im WGG
- Zwingendstellung der Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 1096 ABGB bei Wohnungsmiete im Teilanwendungsbereich nach § 1 Abs 4 MRG, wenn es Wärmebereitungsgeräte betrifft
- Regelung der Begründung und Übertragung von Zubehör-Wohnungseigentum
Geplant ist, dass die Änderungen großteils mit 1. März 2015 in Kraft treten. Die Gesetzwerdung bleibt jedoch noch abzuwarten.