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Dokument-ID: 074150
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 3. Anfang der Wirksamkeit der Gesetze.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Die Wirksamkeit eines Gesetzes und die daraus entspringenden rechtlichen Folgen nehmen gleich nach der Kundmachung ihren Anfang; es wäre denn, daß in dem kund gemachten Gesetze selbst der Zeitpunct seiner Wirksamkeit weiter hinaus bestimmt würde.